Hygienische Gesichtspunkte der Kalkbehandlung von Klärschlamm und Abwasser.
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1984
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SEBI: Zs 3026-4
BBR: Z 128
IRB: Z 50b
BBR: Z 128
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Zusammenfassung
Nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung am 1.4.1983 wird die Anwendung von seuchenhygienisch bedenklichem Klärschlamm stark eingeschränkt. Ab dem 1.1.1987 darf nicht entseuchter Schlamm auf Grünland und Feldfutteranbauflächen überhaupt nicht mehr aufgebracht werden. Die der Klärschlammverordnung unterliegenden Kläranlagen müssen sich rechtzeitig nach entsprechenden Entseuchungsverfahren umsehen. Eine der dafür geeigneten Möglichkeiten ist die Kalkkonditionierung von Klärschlamm. Auch die Aufkalkung von Rohabwasser scheint gewisse Möglichkeiten einer Entseuchung von Klärschlamm zu eröffnen. Entsprechende Untersuchungen werden beschrieben. -y-
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Das Gas- und Wasserfach.Wasser - Abwasser, München 124(1983) Nr.12, S.593-600, Abb., Tab., Lit.