Bayerisches Oberstes Landesgericht. BayObLG, Urteil vom 29.3.1993 - 2 Z RR 233/92 -.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
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RE
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Abstract
Die Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, die Standsicherheit eines Bauwerks zu prüfen, besteht zu dem Zweck, von der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden. Daher besteht sie nicht nur dem Bauherrn, sondern auch Dritten gegenüber. Die Amtspflicht hat aber nicht zum Ziel, den Bauherrn oder seinen Rechtsnachfolger vor nutzlosen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines nicht standsicheren Bauwerks zu bewahren. Amtlicher Leitsatz. Der Kläger erwarb ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Wohnhaus. Dem Verkäufer war zuvor die Baugenehmigung für die Errichtung eines Reiheneigenheims erteilt worden. Nach Errichtung traten Setzungsrisse auf. Es stellte sich heraus, daß das Gebäude teilweise auf einer früheren Kiesgrube errichtet worden war. Ein entsprechender Hinweis der Baugenehmigungsbehörde unterblieb. Die Sanierung mit Kosten von 100000 DM wurde nötig. Die Klage gegen das genehmigende Landratsamt auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung blieb in allen Instanzen erfolglos, obwohl die Amtspflichtwidrigkeit der Baugenehmigung festgestellt wurde. (-y-)
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.14
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S.444-445