Der Gleichheitssatz in der schlichten Hoheitsverwaltung und der fiskalischen Verwaltung.
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SEBI: 73/703
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DI
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Abstract
Gegenstand der Untersuchung ist einerseits die Klärung der Begriffe ,,schlichte Hoheitsverwaltung'' und ,,fiskalische Finanzverwaltung'', andererseits die Erörterung der Auswirkungen des Gleichheitssatzes auf diese beiden Verwaltungshandlungsformen. Neben einer Kritik der herrschenden Lehrmeinungen wird besonders die historische Entstehungsgeschichte des Gleichheitsgedankens behandelt. Dieser garantiert allen Bürgern zunächst gleichen Anteil an den staatlichen Leistungen. Eingehend diskutiert wird die inhaltliche Bedeutung des Gleichheitsgedankens sowie sein Niederschlag in den Verfassungen verschiedener Staaten, im GG der BRD als auch in den Bundesländern. Schließlich werden die sich verändernden Strukturen und Tätigkeitsfelder der Verwaltung aufgezeigt, die mit dem Wandel des Staates vom obrigkeitlichen Eingriffsstaat zum Sozialstaat zusammenhängen. Gleichzeitig soll ersichtlich werden, wann der Bürger sich mit Aussicht auf Erfolg auf den Gleichheitssatz berufen kann, um eine Verwaltungs- oder Verfassungsklage zu führen. Es wird festgestellt, das dieser Grundsatz seine Wirkung nur in der schlichten Hoheitsverwaltung entfaltet.
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Verwaltungsrecht, Verwaltung, Grundgesetz, Rechtsprechung, Recht, Finanzbehörde, Gleichheitssatz
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Würzburg, Diss.-Druck Schmitt & Meyer (1972) XLIII, 233 S., Lit.; Zus.
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Verwaltungsrecht, Verwaltung, Grundgesetz, Rechtsprechung, Recht, Finanzbehörde, Gleichheitssatz