Der Kündigungsausschluss im unbefristeten und befristeten Wohnraummietverhältnis.
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DE
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Tübingen
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ZLB: 2009/1553
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DI
RE
RE
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Zusammenfassung
Im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 wurde der einfache Zeitmietvertrag im Wohnraummietverhältnis zu Gunsten des abgeänderten qualifizierten Zeitmietvertrages gestrichen. Während der qualifizierte Zeitmietvertrag dem Vermieterinteresse an einer reibungslosen Beendigung des Mietverhältnisses dienen sollte, wurde als Ersatz für den einfachen Zeitmietvertrag ein wechselseitiger Ausschluss der Kündigung im unbefristeten Mietverhältnis postuliert, um Bindungsinteressen von Mietern Rechnung zu tragen. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass viele Kündigungsausschlussvereinbarungen von Vermieterseite ausgingen und die Mieter in ihrer Mobilität einschränkten. Ob, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange eine Kündigungsausschlussvereinbarung individuell oder formularvertraglich getroffen werden kann, wurde zu einem der umstrittensten Themen seit der Mietrechtsreform. So umstritten der Kündigungsausschluss im unbefristeten Mietverhältnis ist, so selbstverständlich wird er im befristeten Mietverhältnis betrachtet. Die Praxis zeigt, dass immer noch viele Mieter bei dem Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses nicht damit rechnen, bis zum Ende der Laufzeit fest gebunden zu sein. Das gilt umso mehr, je länger die Laufzeit ist. Soll der Mieter tatsächlich bei Laufzeiten von mehr als 10 oder 15 Jahren gebunden sein? Die Arbeit vergleicht den umstrittenen Kündigungsausschluss im unbefristeten Mietverhältnis mit dem als Selbstverständlichkeit betrachteten Kündigungsausschluss während der Laufzeit von befristeten Mietverhältnissen und postuliert, die für den Kündigungsausschluss im unbefristeten Mietverhältnis entwickelten Grundsätze ebenso anzuwenden auf den Kündigungsausschluss in befristeten Mietverhältnissen.
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Seiten
XX, 196 S.