Verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Einschränkung der Verwaltungs- und Personalhoheit durch Eingliederung der Gemeinde in einen föderalen Verwaltungsverband. Art. 28 Abs.2 GG, Art. 11 Bayr.Verf., Erstes Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 27.7.1971 mit Änderung vom 13.6.1977 Urt.-Bayr.Verf.GH -Vf 2 - VII - 77- vom 2. März 1977.

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1979

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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

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Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof hat die Klage einer Kleinstadt gegen die Eingliederung in eine Verwaltungsgemeinschaft, da diese das Recht auf Selbstverwaltung und den Gleichheitssatz verletze, zurueckgewiesen. Die Eingliederung hat zwar gewisse Beschraenkungen der Verwaltungs- und Personalhoheit der Gemeinde zur Folge, der Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrecht wird dadurch jedoch nicht verletzt. Die Mitgliedsgemeinden wirken durch ihre Vertreter an den Entscheidungen der Gemeinschaft mit, ihnen verbleiben noch Aufgaben mit uneingeschraenkter Hoheit, die verfassungsrechtliche Garantie ist dadurch nicht verletzt. hg

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Gemeinde, Kiel 30(1978)Nr.7, S.213-222, Tab.

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