Staatlicher Landrat in Schleswig-Holstein?
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SEBI: CN 317
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Zusammenfassung
Die Selbstverwaltungskörperschaften sind als Bestandteile eines dezentralisierten Aufbaus in den Staat integriert. Die Verwaltungseinheit Kreis ist jedoch von der Verfassung in erster Linie Selbstverwaltungskörperschaft, weil sich ihr Aufgabenbestand vornehmlich aus eigenen Angelegenheiten zusammensetzt. Daher erscheint es als nicht wünschenswert, wenn das Amt des Landrats eine primär staatliche Zuordnung erfährt; dies würde auch im Hinblick auf die Garantie der Selbstverwaltung der Kreise verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Während diese Grundsätze dem Verfasser als die wesentlichsten erscheinen, regt er andererseits zur Sicherstellung der Einheit der Verwaltung und der Wahrnehmung auch von Interessen des Landes die Schaffung einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde an, die organschaftlich an das Amt des Hauptverwaltungsbeamten des Kreises gebunden werden soll. Zusätzlich zu den rechtlichen Argumenten für einen ,,staatlichen'' oder einen ,,kommunalen'' Landrat stellt der Verfasser im Anhang die kommunalpolitischen Argumente zusammen. chb/difu
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Kommunalpolitik, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Landrat, Kreisverwaltung, Kommunalverfassung
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Kiel: (1967), 144 S., Lit.
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Kommunalpolitik, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Landrat, Kreisverwaltung, Kommunalverfassung