Der Kreuzweg zur vollständigen Barrierefreiheit im straßengebundenen ÖPNV. T. 2.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0340-4536
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ZLB: Kws 335 ZB 6808
BBR: Z 545
BBR: Z 545
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Abstract
Die bedingungslose Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und die darauf abgestimmte Angleichung des bundesdeutschen Bau- und Verkehrsrechts hat zum Ziel, alle an einer Behinderung leidenden Menschen am öffentlichen Leben eigenständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe teilnehmen zu lassen. Im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) muss eine jeweilige optimale Anpassung zwischen Fahrzeug und Haltestelle zueinander erfolgen, um den Idealbedingungen nahe zu kommen. Ausgangspunkt jeglicher Betrachtung hinsichtlich der vollständigen Barrierefreiheit an Haltestellen kann für alle Verkehrsmittel grundsätzlich nur eine solche Konstellation sein, die sich durch die Lage des Wagenkastens unmittelbar vor dem Haltestellenbord und bei einer annähernden Niveaugleichheit von Bordsteinkante und Fahrzeugschweller ergibt. Dies trifft für Omnibusse, aber auch für Straßenbahnen zu. Ein Abweichen von diesem Sollzustand muss in alternativer Form bedient werden. Den Fahrzeugherstellern obliegt es, sich auf die bestehenden Anforderungen einer optimalen Haltestelle zur Durchsetzung der vollständigen Barrierefreiheit voll einzustellen. Die aktuellen "Rahmenempfehlungen für Stadt- und Niederflurbusse" des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) weisen diesbezüglich noch Lücken auf. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag Anforderungen an Hersteller von Omnibussen formuliert.
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Journal
Verkehr und Technik
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Nr. 8
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S. 280-285