Bauordnungsrecht. Gestattung zum Bau eines Sendemastes für Mobilfunk. Rechtsnachfolge. Nachbarschutz. Hessischer VGH, Beschluß vom 17.8.1995 - 3 TH 798/94.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Ein privater Bauherr bedarf einer Baugenehmigung, um ein in öffentlicher Bauträgerschaft begonnenes Vorhaben - hier Sendemast für Mobilfunk der Deutschen Telekom AG - fertigzustellen. Eine dem öffentlichen Bauträger als Rechtsvorgänger des privaten Bauherrn erteilte baurechtliche Zustimmung gilt im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der bereits abschließend von der Zustimmungsbehörde geprüften Genehmigungsvoraussetzungen wie eine Teilbaugenehmigung fort. Ist das Vorhaben bereits fertiggestellt, gewährt die Zustimmung dem privaten Rechtsnachfolger des öffentlichen Bauherrn Bestandsschutz.

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Baurecht

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Nr.2

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S.233-235

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