Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück im Lichte des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Kovac
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Kovac
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DE
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Hamburg
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ZLB: 2009/837
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DI
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Abstract
Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück wird in der Fachliteratur sehr kontrovers diskutiert und ist auch bereits Gegenstand der deutschen und internationalen (Frankreich, Luxemburg) Rechtsprechung gewesen. In Zukunft wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Problematik in Bezug auf die deutsche Rechtslage befassen. Der Autor überprüft, ob die Duldungspflicht gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Schwerpunkt bildet die Untersuchung, ob sich aus Art. 9 Abs. 1 GG überhaupt oder auch nur partiell gegenüber Zwangsinkorporationen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Grundrecht auf "negative" Vereinigungsfreiheit herleiten lässt. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam, da durch das Reviersystem in Deutschland eine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ergibt. Entgegen der Rechtsprechung entnimmt der Autor dem Art. 9 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nur mittels immanenten Schranken zu rechtfertigen wäre. Diese sucht der Autor in den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates. Neben diesem Schwerpunkt wird überprüft, ob die Duldungspflicht der Jagdausübung das grundrechtlich geschützte Eigentum, die Gewissensfreiheit oder das Gleichheitsgebot verletzt. Darüber hinaus wird auf Art. 20 a GG eingegangen. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung mit der EMRK vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wird die deutsche Rechtslage mit der französischen Rechtslage verglichen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 1999 das damalige französische Jagdrecht als nicht vereinbar mit der EMRK einstufte.
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XXII, 210 S.
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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis; 53