Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Satzungen nach § 34 Abs. 2 und 2a BBauG.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, so kann dieser durch Satzung festgelegt werden. Zusätzlich können auch Außenbereichsgrundstücke einbezogen werden, soweit sie den im Zusammenhang bebauten Ortsteil abrunden. Diese nach § 34 II BBauG gegebene Möglichkeit gilt für jedes Baugebiet und verstärkt sich, wenn ein Wohnbereich mit besonderer Siedlungsstruktur gegeben ist. Lediglich durch den Hinweis in Absatz 2 a auf das Vorliegen einer besonderen Wohnsiedlungsstruktur ergibt sich, dass eine gewisse Verfestigung der Bebauung bereits eingetreten sein muss. rh

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Recht, Bebauungsplanung, Außenbereich, Satzung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Bebauung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.3, S.109-112, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Außenbereich, Satzung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Bebauung

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