Kompetenz-Debakel für die "Raumordnung" durch die Föderalismusreform infolge der uneingeschränkten Abweichungszuständigkeit der Länder?

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Der Autor spricht sich dafür aus, die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der "Raumordnung": Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit beim Bund (Art. 74 Abs. 1 Nr 31 GG), dem eine uneingeschränkte Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) gegenübersteht, bei der Fortführung der Föderalismusreform zu überdenken und sachgerecht zu ändern. Er befürchtet, dass eine landesrechtliche Regelung aufgrund der Abweichungskompetenz durch ein Land, die der Bund anschließend wieder aufheben kann (Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG), zu einem Dilemma des "Hin und Her" zwischen Bundes- und Landesregelungen führt. Verfassungsrechtliche Überlegungen scheinen schwer durchsetzbar, nach denen das Abweichungsrecht der Länder vor einem "abweichungsfesten Kernbereich", der durch die gesamtstaatliche Raumordnung bestimmt wird, enden soll. Durch diese Überlegungen soll die von der Politik durchgesetzte "geschriebene" Kompetenzverteilung "überrollt" werden können, sei es durch Überlegungen in Anknüpfung an das Baurechtsgutachten des BVerfG (1954), sei es durch eine Verfassungsinterpretation, gestützt auf "zentrale Strukturbedingungen der Materie Raumordnung": Der Vorschlag, durch konsensuale Verfahren, d. h. durch Abstimmungen, z. B. in den dem Gesetzgebungsverfahren vorgeschalteten Bund-Länder-Kommissionen die Abweichungsregelung bundesrechtlich besser einbinden zu können, widerspricht den Zielen der Föderalismusreform, im Interesse der Transparenz Kompromissfindungsprozesse außerhalb parlamentarischer Diskurse zu vermeiden. Eine solche Erwartung lässt außerdem die praktische Erfahrung außer Betracht, die sich aus dem bisherigen Verhalten einiger Länder und deren Landesplanung gegenüber unmittelbar geltendem Bundesrecht im ROG ablesen lässt. Dieses Verhalten ist geprägt durch landesspezifische "Planungsphilosophien", die selbst gegenüber gegenläufiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von Obergerichten resistent sind. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 3

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S. 144-152

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