Europäischer Gerichtshof. Mietrechtsgesetz verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1029
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat kürzlich entschieden, dass durch das Mietrechtsgesetz keine Verletzung des garantierten Eigentumsrechtes erfolgt. Konkret ging es bei 3 anhängigen Beschwerdefällen um die Bestimmung des § 44 Abs. 2 MRG, wonach vor dem Jahr 1982 Wohnungen zulässigerweise zu einem frei vereinbarten Mietzins vermietet wurden. Die Mieter hatten nach Inkrafttreten des MRG eine Mietzinsherabsetzung gemäss § 44 Abs. 2 MRG auf 50 % des Kategoriemietzinses erreicht. Die Miethauseigentümer hatten sich nach Ausschöpfung des österreichischen Instanzenweges an den Europäischen Gerichtshof gewandt und eine Verletzung des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention behauptet. Die 3 Beschwerdefälle werden dargestellt und die Entscheidung des Gerichtshofes zur Eigentumsbeschränkung, zum Eingriff in bestehende Verträge und zur Starrheit des Mietzinsbildungssystems kurz wiedergegeben. (hg)
Description
Keywords
Mietrecht, Rechtsprechung, Miethöhe, Wohneigentum, Menschenrechtskonvention, Verstoß, Recht, Eigentum
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
In: Bau- u.Bodenkorresp.(bbk), (1990), Nr.2, S.20-22
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Mietrecht, Rechtsprechung, Miethöhe, Wohneigentum, Menschenrechtskonvention, Verstoß, Recht, Eigentum