Europäischer Gerichtshof. Mietrechtsgesetz verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention.

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IRB: Z 1029

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Abstract

Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat kürzlich entschieden, dass durch das Mietrechtsgesetz keine Verletzung des garantierten Eigentumsrechtes erfolgt. Konkret ging es bei 3 anhängigen Beschwerdefällen um die Bestimmung des § 44 Abs. 2 MRG, wonach vor dem Jahr 1982 Wohnungen zulässigerweise zu einem frei vereinbarten Mietzins vermietet wurden. Die Mieter hatten nach Inkrafttreten des MRG eine Mietzinsherabsetzung gemäss § 44 Abs. 2 MRG auf 50 % des Kategoriemietzinses erreicht. Die Miethauseigentümer hatten sich nach Ausschöpfung des österreichischen Instanzenweges an den Europäischen Gerichtshof gewandt und eine Verletzung des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention behauptet. Die 3 Beschwerdefälle werden dargestellt und die Entscheidung des Gerichtshofes zur Eigentumsbeschränkung, zum Eingriff in bestehende Verträge und zur Starrheit des Mietzinsbildungssystems kurz wiedergegeben. (hg)

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Mietrecht, Rechtsprechung, Miethöhe, Wohneigentum, Menschenrechtskonvention, Verstoß, Recht, Eigentum

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In: Bau- u.Bodenkorresp.(bbk), (1990), Nr.2, S.20-22

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Mietrecht, Rechtsprechung, Miethöhe, Wohneigentum, Menschenrechtskonvention, Verstoß, Recht, Eigentum

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