§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG. Rechtsentscheid des BGH v. 21.4.1982 - VIII ARZ 2/82.
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1983
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Der Zweck des Gesetzes erfordert es nicht, dass die öffentliche Bestellung oder Vereidigung ausdrücklich für die Mietzinsbewertung erfolgt ist. Auch ein Sachverständiger, der für Grundstücks- und Gebäudeschätzungen öffentlich bestellt oder vereidigt ist, verfügt über die notwendige Sachkunde, um beim Mieter keine begründeten Zweifel an seiner Eignung für die Mietpreisbewertung aufkommen zu lassen. Gerade die Feststellung von Mietpreisen gehört im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebäudeschätzer zu seinen Obliegenheiten, nämlich bei der Feststellung des Ertragwertes. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Mieterhöhung , Mietpreis , Sachverständiger , Gutachten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Mietvertrag , BGH-Urteil , Miethöhengesetz
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.11, S.340-341, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Mieterhöhung , Mietpreis , Sachverständiger , Gutachten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Mietvertrag , BGH-Urteil , Miethöhengesetz