Bauordnungsrecht - Nachbareinwendungen gegen einen Anbau im Bauwich. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.1978 - 1 A 103/78.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1980
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass Einwendungen eines Nachbarn nicht stattgegeben werden, kann der Nachbar ebenso wie eine Baugenehmigung oder einen Befreiungsbescheid nur in eingeschränktem Umfang anfechten. Steht eine Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift fest, so ist grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Nachbar auch tatsächlich und feststellbar beeinträchtigt ist. Die ausnahmsweise Gestattung eines Anbaues im Bauwich ist nur bei hinreichender Gleichartigkeit sowohl der Nutzung als auch des Bauvolumens der jeweiligen Grenzbebauung zulässig. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 17 Abs. 2, 17 Abs. 12, 97 Abs. 5, 98 Abs. 2 LBauO. -y-
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Baurecht 10(1979)Nr.5, S.410-412, Lit.