Bauordnungsrecht - Nachbareinwendungen gegen einen Anbau im Bauwich. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.1978 - 1 A 103/78.

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1980

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass Einwendungen eines Nachbarn nicht stattgegeben werden, kann der Nachbar ebenso wie eine Baugenehmigung oder einen Befreiungsbescheid nur in eingeschränktem Umfang anfechten. Steht eine Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift fest, so ist grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Nachbar auch tatsächlich und feststellbar beeinträchtigt ist. Die ausnahmsweise Gestattung eines Anbaues im Bauwich ist nur bei hinreichender Gleichartigkeit sowohl der Nutzung als auch des Bauvolumens der jeweiligen Grenzbebauung zulässig. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 17 Abs. 2, 17 Abs. 12, 97 Abs. 5, 98 Abs. 2 LBauO. -y-

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Baurecht 10(1979)Nr.5, S.410-412, Lit.

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