Übergangsregelungen in Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

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Hannover

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ZLB: 97/785

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Abstract

Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, über die Vereinbarkeit einer bundes- oder landesrechtlichen Norm mit dem GG zu entscheiden. Es hat nicht lediglich über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu befinden, sondern gegebenenfalls Übergangsregelungen zu treffen, wenn sich eine Norm als grundgesetzwidrig erweist. Die Vollstreckungsanordnung, die das Gericht im Zusammenhang der Nichtigerklärung der §§ 218 und 219 Strafgesetzbuch 1993 getroffen hat, liefert ein Beispiel für das Problem von Übergangsregelungen. Es besteht darin, daß das Gericht für eine Interimsphase - zwischen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm und einer gesetzlichen Neuregelung - Entscheidungen trifft, die nicht rein judikativer Natur sind, sondern legislative Qualität haben. Für seine Entscheidung, eine verfassungswidrige Norm weiter gelten zu lassen oder aber für nichtig zu erklären und an ihre Stelle Interimsregelungen zu setzen, kann sich das Gericht verschiedener Begründungsstrategien bedienen. Der Autor stellt diese im Detail dar. gar/difu

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VIII, 248 S.

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