Das deutsche Verwaltungsrecht in den Kategorien von res publica, civitas und Fiskus.
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1967
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SEBI: 71/1834
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Zusammenfassung
Während der Begriff fiscus im Verlauf der Rechtsgeschichte zu einem feststehenden Rechtsbegriff geworden ist und den Staat als Vermögensträger bezeichnet, traten die beiden Rechtsbegriffe res publica und civitas als Rechtsbegriffe nicht in Erscheinung. Res publica als Rechtsstaatsbegriff und civitas als Sozialstaatsbegriff stehen in einem doppelseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Jede der beiden Verwaltungstätigkeiten ist eine potentielle Komplementärfunktion der anderen. Die fiskalische Verwaltungstätigkeit ist eine Hilfsfunktion des Gemeinwohls des Staates, da der Staat ohne einen gewissen Vermögensfundus seine Macht und seine Wohlfahrtsfunktion nicht erfüllen kann. Der Fiskus ist eine Rechtspersönlichkeit. Das Verwaltungsprivatrecht gehört zum Bereich der civitas, zum Fiskus gehören nur die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit und die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte der Verwaltung. Im Bereich der civitas und des Fiskus sind in vollem Umfang subordinationsrechtliche Verträge möglich und öffentliche Aufgaben können privatrechtlich erledigt werden.
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Würzburg, (1967) XXI; 190 S., Lit.; Zus.