Straßenreinigung nach dem neuen Straßenreinigungsgesetz.
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Datum
1979
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ZZ
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Zusammenfassung
Das neue Straßenreinigungsgesetz verpflichtet die Gemeinden die Straßenreinigung bis spätestens zum 31.12.1978 auf das neue Recht umzustellen. Das Gesetz bestimmt, dass alle innerhalb geschlossener Orte gelegenen Straßen von der Gemeinde zu reinigen sind. In einer Erläuterung von Unklarheiten bezüglich der Regelung, nimmt der Autor u.a. Stellung zu Reinigungsgebühren und Gebührenmetern, Sommer- und Winterreinigung, Gebührenanteilen hinterliegender Grundstücksanlieger und zu der Zulässigkeit, die Grundstücksfläche als Gebührenmaßstab zu wählen. za
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 32(1978)Nr.12, S.357-361