Der verwaltungsrechtliche Vertrag unter besonderer Berücksichtigung seiner Rechtswidrigkeit.

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SEBI: 83/335

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Abstract

Der öffentlich-rechtliche Vertrag gewinnt zunehmend an Bedeutung, da sich durch seine größere Flexibilität gegenüber oft starren gesetzlichen Regeln für die Praxis schnellere und bessere Ergebnisse erzielen lassen. Insbesondere für Städte und Gemeinden ist der öffentlich-rechtliche Vertrag ein praktisches Instrument, um einvernehmlich mit dem Bürger oder einem anderen Hoheitsträger Projekte (Bauprojekte, gewerberechtliche Angelegenheiten, Industrieansiedlung) durch Vertrag einer Durchsetzung näher zu bringen. Dabei entsteht immer wieder die Gefahr, daß die Verwaltung zwingende gesetzliche Regelungen mißachtet. Die Arbeit versteht sich als Versuch, das verfassungs- und verwaltungsrechtliche Rüstzeug so auf den Vertrag anzuwenden, daß dieser kein Fremdkörper im verwaltungsrechtlichen Instrumentarium bleibt, und ihm dadurch unbedenkliche Anwendungsmöglichkeiten zu schaffen, zugleich aber auch die rechtsstaatlichen Grenzen und Möglichkeiten von Sanktionen zu finden. Dabei werden eingehend die Rechtswidrigkeit, die Nichtigkeit und der verwaltungsgerichtliche Schutz des Bürgers erörtert. kp/difu

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Verwaltungsrecht, Vertrag, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsakt, Vertragsart, Vertragsgestaltung, Beseitigungsanspruch, Verfassungsrecht, Rechtsschutz, Verwaltung/Öffentlichkeit, Baurecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1982), 421 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1982)

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Verwaltungsrecht, Vertrag, Rechtswidrigkeit, Verwaltungsakt, Vertragsart, Vertragsgestaltung, Beseitigungsanspruch, Verfassungsrecht, Rechtsschutz, Verwaltung/Öffentlichkeit, Baurecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 434