Die Stellung des gutgläubigen Immobiliarerwerbers vor seiner Eintragung im Grundbuch.

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DE

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Münster

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ZLB: 98/1993

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DI

Zusammenfassung

Die Studie untersucht den Fall, ob das Grundbuch Eintragungen ablehnen darf oder muss, weil es ohne Nachforschung Kenntnis von der Unrichtigkeit der Voreintragung hat. Das Grundbuch soll den Interessen des Rechtsverkehrs dienen und das Vertrauen der Öffentlichkeit auf die Wirksamkeit der dort wiedergegebenen Rechtslage rechtfertigen. Es muss eintragen, wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gutgläubigkeit nicht durch Gegenbeweis entkräftet ist. Der Antrag des Gutgläubigen darf nicht verhindert werden, da das Verfahrensrecht nicht einen Erwerb unterbinden darf, den das materielle Recht ermöglicht. Das Grundbuch ist nur solange unrichtig, bis die Neueintragung vorgenommen wird, d.h. die Eintragung des Gutgläubigen bringt den Inhalt des Grundbuchs wieder in Einklang mit der neuen Rechtslage. Das Ziel der Grundbuchführung ist Kongruenz von Buch und materieller Rechtslage. kirs/difu

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XXVI, 113 S.

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