Verfassungsrechtliches Leistungsprinzip und Partizipationsverbot im Verwaltungsverfahren.
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SEBI: 76/475
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DI
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Abstract
Bürgerschaftliche Partizipation in den Formen der Mitentscheidung, Erörterung und Anhörung gewinnt erst im Rahmen der Verfassungsentscheidungen für die Demokratie, für den Rechts- und Sozialstaat materiellen Gehalt und Bedeutung. Sie kann aber dort nachteilige Auswirkungen haben, wo sie als verwaltungsorganisatorisches Problem eines geordneten Verwaltungsverfahrens die unverzichtbare Aufgabenerfüllung verzögert, erschwert oder gar völlig in Frage stellt. Aus der Perspektive eines verfassungsrechtlichen Leistungsprinzips als Grundsatz sachgemäßer optimaler Erfüllung verfassungsmäßiger Aufgaben gebietet dieses ein relatives Partizipationsverbot, wenn die staatliche Aufgabenerfüllung den unbedingt notwendigen Sachverstand erfordert, den die Betroffenen nicht mit sich bringen; ein absolutes Partizipationsverbot jedoch nur, wenn die spezifische Aufgabe durch die bürgerschaftliche Beteiligung überhaupt in Frage gestellt wird.
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Verwaltungsverfahren, Partizipation, Demokratie, Verfassungsrecht, Bürgerbeteiligung, Verwaltung, Recht, Politik
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Berlin: Dunker & Humblot (1975), 176 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Marburg 1975)
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Verwaltungsverfahren, Partizipation, Demokratie, Verfassungsrecht, Bürgerbeteiligung, Verwaltung, Recht, Politik
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Schriften zum öffentlichen Recht; 283