Die Verfassung und Verwaltung des Amtes Segeberg und des Fleckens Bramstedt.

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SEBI: 77/199

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Abstract

Das Amt Segeberg war, wie alle anderen Ämter in Holstein, ein landesherrliches Amt; die Verfassung- und Verwaltungseigenart dieses Amtes erklärt sich daraus, daß der Einfluß des Landesherrn in den Amtsteilen sehr unterschiedlich war. Während der kolonisierte Teil grundherrlich völlig abhängig war, konnte sich der altsächsische Teil seine genossenschaftliche Organisationsform, seine Unabhängigkeit und Freiheit bis ins 18. Jahrhundert zur völligen grundherrlichen Abhängigkeit; Erhaltung der Altfreiheit gegenüber der bei der Ansiedlung geschaffenen Freiheit; genossenschaftliche Struktur der altsächsischen Kirchspiele, während die Kolonisationskirchspiele von der Burg unmittelbar verwaltet wurden; grundherrliche Freiheit der einzelnen Bauern hinsichtlich ihres Besitzes gegenüber der unmittelbaren und vollständigen Unterordnung der Bauern unter das Amt. Diese Besonderheiten setzten sich auch bis in den Kleinbereich fort,so daß der genossenschaftliche Charakter der Flecken und Dörfer lange Zeit erhalten blieb.

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Grundherrschaft, Genossenschaft, Amt, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Siedlungsgeschichte, Verwaltung, Geschichte, Recht

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München: Schön (1975), XVII, 154 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1975)

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Grundherrschaft, Genossenschaft, Amt, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Siedlungsgeschichte, Verwaltung, Geschichte, Recht

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