Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
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SEBI: 89/3229
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Zusammenfassung
Der Datenschutzbeauftragte hat nach dem Bundesdatenschutzgesetz eine dreifache Funktion: er ist zugleich Kontrollorgan der Exekutive, Hilfsorgan der Legislative und Ombudsmann. Als Hilfsorgan der Legislative unterstützt er das Parlament bei dessen Kontrollaufgabe und bei der Gesetzgebung. Als Ombudsmann hilft er dem Bürger beim Umgang mit der EDV. Als unabhängiges Kontrollorgan der Executive verstärkt er die Selbstkontrolle der Verwaltung und den Rechtsschutz des Einzelnen. Die Arbeit untersucht die Verankerung des Datenschutzbeauftragten im Verfassungsrecht und beswertet die entsprechenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. kmr/difu
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Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Amt, Kompetenz, Ombudsmann, Rechtsschutz, EDV, Kontrollinstanz, Information, Verwaltungsrecht, Recht, Verfassungsrecht
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Heidelberg: (1988), XV, 168 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1988)
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Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Amt, Kompetenz, Ombudsmann, Rechtsschutz, EDV, Kontrollinstanz, Information, Verwaltungsrecht, Recht, Verfassungsrecht