Die Änderung von Windenergieanlagen nach der "10 H-Regelung".

Boorberg
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Bandtitel

Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

Sprache

ISSN

0522-5337

ZDB-ID

Standort

ZLB: R 620 ZB 7013

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB hat die Länder dazu ermächtigt, den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, insoweit einzuschränken, dass entsprechende Vorhaben einen landesgesetzlich zu bestimmenden Abstand zu zulässigen baulichen Nutzungen einhalten müssen. Der bayerische Landtag hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO ist im unbeplanten Außenbereich ein Mindestabstand vom 10-fachen der Höhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) einer Windenergieanlage zu geschützten Wohngebieten einzuhalten. Hierdurch soll die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem weiteren Ausbau der Windenergie gestärkt werden. Entgegen heftiger Kritik hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese so genannte 10 H-Regelung im Wesentlichen für vereinbar mit der Bayerischen Verfassung erklärt: Der räumliche Geltungsbereich der Privilegierung werde zwar erheblich eingeschränkt, Kommunalrecht aber nicht beseitigt; Grundrechte würden hierdurch nicht verletzt.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 16

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Seiten

S. 550-553

Zitierform

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