Bestimmtheit der Festsetzungen eines Bebauungsplans, hier Dorfplatz und zugleich Stellplatzfläche, Wirkung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans. § 47 VwGO. §§ 1, 9, 214 BauGB. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93, OVG Lüneburg von 23.8.1993 - 6 K 3108/91.
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DE
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0012-1363
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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach Paragraph 214 III Satz 2 BauGB wird festgehalten. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz Dorfplatz ist regelmäßig hinreichend konkretisiert. Die Festsetzung wird auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz Stellplatzfläche enthält. Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für - teilweise - nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. Soweit Leitsätze. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, durch den ihr Wohngrundstück und ein Nachbargrundstück als Gemeinbedarfsfläche - Dorfplatz, Dorfgemeinschaftshaus - festgesetzt werden. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks inmitten der Ortslage, für das der früher gültige Bebauungsplan ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung vorgesehen hatte.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr.10
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S.518-520