Zweitwohnungsteuer. BVerfG, Beschl.v.6.12.1983 - 2 BvR 1275/79.
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1984
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ZZ
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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
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Zusammenfassung
Zur Frage, ob die aufgrund des baden-wuürttembergischen Kommunalabgabengesetzes und der Satzung der Stadt Überlingen erhobene Zweitwohnungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist, stellt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6.12.1983, - 2 BvR 1278/79 -, fest: Die erhobene Zweitwohnungsteuer erfüllt die Kriterien für eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer stehen nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, weil sie nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. wg
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Der Städtetag, Stuttgart 37(1984)Nr.5, S.339-341