Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für Altlasten im Recht der Deutschen Bundesländer.

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0934-683X

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IRB: Z 1647

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Abstract

Die in den Fachgesetzen des Umweltschutzes, dem Abfallgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie seit 1990 auch dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz enthaltenen Regelungen reichen zur Bewältigung der Altlastenproblematik nicht aus. Deshalb muß auf das allgemeine Polizeiund Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Weil aber die Voraussetzungen und die Folgen der Störerhaftung, die aus der Anwendung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtes resultieren, unbefriedigend sind, haben die meisten Bundesländer bei der Novellierung ihrer Abfallgesetze in den letzten Jahren das Problem der Altlasten in einem besonderen Abschnitt geregelt. Diese Regelungen verdrängen aber nur in Hessen vollständig, in Thüringen, Rheinland Pfalz, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg überwiegend das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, so daß in den übrigen Ländern nach wie vor die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Altlasten dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu entnehmen ist. Im folgenden Beitrag soll der gegenwärtige Stand am Beispiel einiger Regelungen dar.

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Baustoff-Recycling + Deponietechnik

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Nr.7/8

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S.61-65

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