Hofgerichte und Hofrecht in den ehemals bergischen Ämtern Angermund, Mettmann und Solingen. Ein Beitrag zum grundherrlichen Gerichtswesen und zum Bauernrecht

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SEBI: 76/2831

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Abstract

Im Rahmen der mittelalterlichen Grundherrschaft erlangten die Grundherren mit der Verfügungsgewalt über den Boden eine Reihe von Rechten über das von ihnen abhängige Bauerntum, aus denen die grundherrliche Gerichtsbarkeit durch Hofgerichte hervorging. Dies führte über die Abwicklung rein wirtschaftlicher Belange hinaus zu Gepflogenheiten, die das Verhältnis zwischen Grundherrn und Bauern und der Bauern untereinander regelten und die im Hofrecht ihren Niederschlag fanden. Ausgewertet wurden Urkunden und Akten von 43 Hofgerichten in den genannten Ämtern. Es war allerdings nicht möglich, eine zusammenfassende, allgemeingehaltene Abhandlung des Stoffes zu erarbeiten, da die Differenziertheit der rechtlichen Verhältnisse eine den vielfältigen Gegebenheiten entsprechende Darstellung notwendig erscheinen ließ.

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Hofrecht, Bauernrecht, Grundherrschaft, Rechtsgeschichte, Geschichte, Recht

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Wuppertal: Henn (1970), 177 S., Kt.; Lit.(jur.Diss.; Köln 1970)

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Hofrecht, Bauernrecht, Grundherrschaft, Rechtsgeschichte, Geschichte, Recht

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