Fortentwicklung des Kommunalabgabenrechts unter besonderer Berücksichtigung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes vom 5. 5. 1986.

Wehowsky, Ralf
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1989

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SEBI: 89/5445

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Der Schwerpunkt der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 1986 liegt auf dem Bereich der Entgeltabgaben, insbesondere der Beiträge. Das Abgrenzungskriterium zwischen Gebühr und Beitrag ist die tatsächliche Inanspruchnahme oder die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; dies hat zwingende Asuwirkungen auf die Bestimmung des Kreises der Schuldner sowie der Angabenhöhe. Insgesamt bringt das KAG 1986 eine Verlagerung von Gebühren zu Beiträgen. Es ordnet die Beitragserhebung für den Vorteil aus dem Vorhalten öffentlicher Einrichtungen an und orientiert sich dabei an der maximal erwartbaren Inanspruchnahme. Die Einführung des Verursacherprinzips ist keine grundsätzliche Neuerung, sondern schreibt bisherige Entwicklungen in Praxis, Literatur und Rechtsprechung fest. Eine stärkere Verankerung des Umweltschutzgedankens im Kommunalabgabenrecht bringt das KAG 1986 nicht. kmr/difu

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Mainz: (1989), ca. 190 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1989)

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