Das Verhältnis von Bundesimmissionsschutzgesetz und privatem Nachbarrecht.

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SEBI: 80/1979

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Abstract

Zum Schutz gegen Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen und ähnlichen Beeinträchtigungen hat der in seinem Wohlbefinden beeinträchtigte Nachbar heutzutage grundsätzlich zwei Möglichkeiten Er kann einmal versuchen, vor den Zivilgerichten mit einer Klage nach i 1004 BGB die Beeinträchtigung seiner Individualinteressen zu verhindern. Er kann aber auch, je nach Umstand des Einzelfalles, mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung der behördlichen Genehmigung eines emittierenden Betriebs herbeiführen oder mit einer Verpflichtungsklage seine Ansprüche gegen die Behörde durchsetzen, nachträglich Auflagen gegen den Umweltstörer festzusetzen. Die Arbeit versucht, die Probleme, die durch das Verhältnis von Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), in Kraft seit dem 1. 4. 1974, und dem in den i i 1004, 907, 906 BGB geregelten privaten Nachbarrecht entstanden sind, zu lösen. Der Autor stellt fest, daß sich der Nachbarschutz durch das Inkrafttreten des BImSchG teilweise vom privaten auf das öffentliche Recht verlagert hat und die Ursachen der Unklarheit zwischen beiden Bereichen im wesentlichen entfallen sind. chb/difu

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Bebauungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Nachbarrecht, Interessenschutz, Luftverunreinigung, Lärm

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Mainz: (1980), 283 S., Lit.

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Bebauungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Nachbarrecht, Interessenschutz, Luftverunreinigung, Lärm

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