BGB §§ 823, 839. Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbaumaßnahmen. BGH, Urteil v. 14.1.1982 - Az.III ZR 58/80 - Frankfurt/Main.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zur Frage, wann eine außerhalb der Fahrbahn gelegene Baustelle wegen der Führung der Straße besonders abgesichert werden muss. Der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Bauunternehmer und seine von ihm damit weiter betrauten Leute müssen - ebenso wie der allgemein Verkehrssicherungspflichtige - grundsätzlich Vorkehrungen auch gegen solche Gefahren treffen, die den Verkehrsteilnehmern von einer Baustelle wegen der besonderen Führung der Straße, z.B. wegen eines Straßenknicks, drohen. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbauunternehmers und seines Bauführers. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.39, S.2187-2188, Lit.