Zumutbarkeit als Verfassungsmaßstab. Der eigenständige Gehalt des Zumutbarkeitsgedankens in Abgrenzung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 96/103

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DI
S

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Abstract

Zumutbarkeitsklauseln kommen vielfach im einfachen Recht vor, z. B. in § 41 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg, nach dem den Gemeinden die Beleuchtungs- und Reinigungspflicht im "Rahmen des Zumutbaren" obliegt. Die Rechtsprechung beruft sich auf den Grundsatz des Zumutbaren, um Belastungsgrenzen des Bürgers zu markieren. Der Autor verfolgt das Vorkommen dieses Rechtsbegriffs in verschiedenen Rechtssparten (Gewerbe- und Immissionsschutzrecht, Sozial- und Arbeitsrecht, Straf- und Steuerrecht). Seine These ist, daß es einen das einfache Recht transzendierenden Verfassungsgrundsatz der Zumutbarkeit gibt, der als ein Verbot unzumutbaren Staatshandelns im Menschenwürdeprinzip und in den Freiheitsgrundrechten als dessen Einzelausprägungen verankert sei (S. 243). Der Grundsatzstelle keine abstrakt-generellen Maßstäbe - wie die Zweck- Mittel-Relationierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - für die Einzelfallentscheidung zur Verfügung. Bedeutung erlange der Grundsatz gerade da, wo sich die Sachverhaltsproblematik nicht ausreichend mit der Zweck-Mittel-Betrachtung erfassen läßt (S. 242). gar/difu

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263 S.

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Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht; 30