Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. 15. Aufl. Meyer/Höver; Umschlagtitel.
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SEBI: 82/2666
IRB: 61GES
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RE
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Abstract
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom 1.10.1969 regelt einheitlich und abschließend für alle Gerichtsbarkeiten den öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch der Zeugen und Sachverständigen (sowie Dolmetscher und Übersetzer, Pargr. 17 ZSEG) nach Grund und Höhe. Die Neuauflage des Kommentars berücksichtigt gegenüber der 14. Auflage (1974) die Änderung der Bestimmungen über die Umsatzsteuer (Pargr. 8 ZSEG) und die zahlreiche, seitdem veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur zu Einzelfragen. Auch die Grundlagen kommen nicht zu kurz. Nach Angaben des Verlags ist der Kommentar "für die Beamten der Anweisungsstellen bei den Gerichten ein unentbehrliches Hilfsmittel" (so werden in Zweifelsfällen über die bloße Kommentierung hinaus auch Handlungsempfehlungen gegeben, vgl. etwa Pargr. 1 Rz. 76, S. 42 f.) und "für alle Sachverständigen, die von Gerichten mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden, ein zuverlässiger Ratgeber". (So wird z. B. auch die Entschädigung eines Sachverständigen für ein Privatgutachten im Auftrag einer Partei, die sich nicht nach dem ZSEG richtet, erörtert.) chb/difu
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Zeuge, Sachverständiger, Entschädigung, Gericht, Staatsanwalt, Umsatzsteuer, Rechtsprechung, Steuer, Hilfsmittel, Recht, Allgemein
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Köln: Heymann (1982), XIII, 247 S., Tab.; Reg.
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Zeuge, Sachverständiger, Entschädigung, Gericht, Staatsanwalt, Umsatzsteuer, Rechtsprechung, Steuer, Hilfsmittel, Recht, Allgemein