Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB. Abgrenzung. Aufteilung eines Wohngebäudes in Eigentumswohnungen. Zweitwohnungsnutzung. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 - 4 C 28.94, VGH Mannheim.

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Datum

1996

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0721-7390

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Ist die gesamte bebaute Ortslage einer Gemeinde, im vorliegenden Fall einer Gemeinde mit 2000 Einwohnern, mit Ausnahme eines Gewerbegebiets durch Beherberungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherberung geprägt, kann die Ortslage insgesamt - ohne das Gewerbegebiet - in den Geltungsbereich einer Satzung nach Paragraph 22 II Satz 1 BauGB einbezogen werden. 2.Die Zweckbestimmung eins durch Fremdenverkehr geprägten Gebiets und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung können auch beeinträchtigt werden, wenn ein bisher für Dauerwohnzwecke genutztes Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. 3. Es gibt keine Erfahrung, daß große Eigentumswohnungen nicht als Zweitwohnungen genutzt werden. 4. Der Regelung des Paragraphen 22 BauGB liegt die Vermutung zugrunde, daß die Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgebieten regelmäßig zur Zweitwohnungsnutzung mit für den Fremdenverkehr negativen Wirkungen führt. 5. Diese Vermutung kann nicht durch Erklärungen, die Wohnung nicht als Zweitwohnung nutzen zu wollen, widerlegt werden. 6. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr wird dann beeinträchtigt, wenn durch die Begründung von Wohneigentum eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintritt. Hierfür reicht aus, wenn von dem beantragten Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Soweit Leitsätze im Auszug.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.1

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.30-32

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

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