BVerwG, Urteil v. 4.7.1986 - 4 C 50.83.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die unter Auflagen und Bedingungen erteilte Genehmigung zur Erweiterung einer Kiesgrube. Von der Klägerin werden im Zusammenhang mit der Genehmigung u.a. Rekultivierungsmaßnahmen gefordert, für deren Absicherung gleichzeitig Sicherheitsleistungen verlangt werden. Ferner wurde eine Ausgleichsabgabe festgelegt mit der Begründung, der mit dem Kiesabbau verbundene Eingriff könne durch die Rekultivierungsmaßnahme nur etwa zur Hälfte ausgeglichen werden. Das Urteil setzt sich ausführlich mit der Frage der rechtlichen und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausgleichsabgabe auseinander. Amtlicher Leitsatz: Die Ausgleichsabgabe nach dem Baden-Württembergischen Naturschutzgesetz ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe; ihr steht die rahmenrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 9 BNatSchG nicht entgegen. (-kl)
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Schlagwörter
Naturschutz, Landschaftsschaden, Landschaftspflege, Abbau, Rekultivierung, Bundesnaturschutzgesetz, Entschädigung, Landesrecht, Rechtsprechung, Kiesgrube, Eingriff, Ausgleichsabgabe, Recht, Umwelt
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 118(1987), Nr.4, S.120-122
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Naturschutz, Landschaftsschaden, Landschaftspflege, Abbau, Rekultivierung, Bundesnaturschutzgesetz, Entschädigung, Landesrecht, Rechtsprechung, Kiesgrube, Eingriff, Ausgleichsabgabe, Recht, Umwelt