Störungen der Nachbarschaft durch einen Kinderspielplatz.
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Datum
1983
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ZZ
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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
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Zusammenfassung
Die Anlieger eines - bauplanungsrechtlich zulässigen - öffentlichen Kinderspielplatzes dürfen durch den Betrieb der Anlage nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies im Hinblick auf deren Zweck zugemutet werden kann (OVG NV, Urt. v. 10.9.1982 - 15 A 654/79-rechtskräftig). Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks. Die beklagte Gemeinde ließ auf dem Nachbargrundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes einen öffentlichen Spielplatz anlegen und stattete diesen u.a. mit einem 3 m hohen Raumnetz, einer Doppelrutsche und einer Tischtennisplatte aus. Die auf die Entfernung der genannten Spielgeräte gerichtete und im wesentlichen mit unzumutbaren Lärm begründeten Klage hatte teilweisen Erfolg. -y-
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Der Städtetag, Stuttgart 36(1983)Nr.4, S.286-288