Maßstab und Rechtsnatur der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Baden-Baden

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ZLB: 93/5278

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DI
S

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Abstract

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsordnung (VwGO). Das heißt, daß der Verwaltungsakt, gegen den vorgegangen wird, bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht vollzogen werden kann. Wenn jedoch in einem der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsakt doch sofort vollziehbar ist, regelt § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Möglichkeit der Anordnung bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Für diese in der Praxis höchst relevante Norm des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelt die Autorin aus Systematik und Zweckbestimmung des § 80 VwGO eine Tatbestandsseite (ausdrücklich geregelt ist nur die Rechtsfolgenseite), aufgrund deren eine eindeutige, nicht von Faustregeln und Ermessen des Gerichts abhängige Entscheidung getroffen werden kann. Bei der Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse ist nach diesem Modell § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO als allgemeine Abwägungsrichtschnur heranzuziehen. lil/difu.

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177 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 117