Maßstab und Rechtsnatur der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nomos
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Datum
1993
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Herausgeber
Nomos
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Baden-Baden
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 93/5278
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsordnung (VwGO). Das heißt, daß der Verwaltungsakt, gegen den vorgegangen wird, bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht vollzogen werden kann. Wenn jedoch in einem der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsakt doch sofort vollziehbar ist, regelt § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Möglichkeit der Anordnung bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Für diese in der Praxis höchst relevante Norm des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelt die Autorin aus Systematik und Zweckbestimmung des § 80 VwGO eine Tatbestandsseite (ausdrücklich geregelt ist nur die Rechtsfolgenseite), aufgrund deren eine eindeutige, nicht von Faustregeln und Ermessen des Gerichts abhängige Entscheidung getroffen werden kann. Bei der Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse ist nach diesem Modell § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO als allgemeine Abwägungsrichtschnur heranzuziehen. lil/difu.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
177 S.
Zitierform
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Nomos Universitätsschriften. Recht; 117