Die Wirksamkeit der Bauleitplanung nach dem BBauG in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 360-4
BBR: Z 264a
IRB: Z 36b
BBR: Z 264a
IRB: Z 36b
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Zusammenfassung
Durch das Bundesbaugesetz haben die Gemeinden im Jahre 1960 die Planungshoheit in einem Umfang erhalten, wie sie bis dorthin in der Bauleitplanung unbekannt ist. Dies hat zu einer wesentlich stärkeren Belastung der Gemeinden geführt. Gleichzeitig wird eine umfassende Bauleitplanung unter dem Druck anstehender Probleme dringender denn jemals zuvor. Neue Instrumente scheinen nicht erforderlich. Statt einer Beschränkung auf formelle Verfahrensabläufe sollte jedoch eine verstärkte inhaltliche Anwendung unter Ausschöpfung der planungsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen. Darüber hinaus sollten die Planungsinstrumente der Bauleitplanung in Anbetracht der fehlenden Bau- und Gestaltungsnormen in einem wesentlich stärkeren Maße als bisher von den Gemeinden unter dem Aspekt der baulich gestalteten Umwelt eingesetzt werden.
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Bauleitplanung
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In: Stadtbauwelt, Berlin (1976), 51, S. 181-183, Tab.; Lit.
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Bauleitplanung