BGB § 823. Schaden am Nachbargrundstück infolge eines Gewitters. BGH, Urteil v. 12.2.1985 - Az.VI ZR 193/83 - Nürnberg.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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RE
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Zusammenfassung
Frage ist, ob der Eigentümer eines unbebauten Hanggrundstücks aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht dafür haftet, wenn sich aus seinem Grundstück infolge von Natureinwirkungen Felsbrocken lösen und auf ein bebautes Nachbargrundstück stürzen. Die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers geht nicht so weit, dass der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich ist, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen. Störer ist jemand nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Grundstück, Nachbarrecht, Verkehrssicherungspflicht, Schadenersatz, Rechtsprechung, Geröll, BGH-Urteil, Wettereinfluss, Naturkatastrophe, Hanggrundstück, Eigentum
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.30, S.1773-1774, Lit.
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Grundstück, Nachbarrecht, Verkehrssicherungspflicht, Schadenersatz, Rechtsprechung, Geröll, BGH-Urteil, Wettereinfluss, Naturkatastrophe, Hanggrundstück, Eigentum