Bauplanungsrecht - Widerspruch zwischen Planungsabsicht und Planungsergebnis. Hessischer VGH, Urteil vom 6.4.1979 - IV N 7/77.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis nicht der aus den Planungsaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht entspricht. Wenn durch die Planung die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass ein Geschäftszentrum entsteht, obwohl ein solches Zentrum mit einem Verbrauchermarkt als Mittelpunkt nicht gewollt war, und es außerdem möglich war, dass eine dahingehende Entwicklung eintrat, dann stehen Planung und Planungsergebnis in einem Widerspruch zueinander, der die Planung unwirksam macht. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planung, Verbrauchermarkt, Einkaufszentrum, Sondergebiet, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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Baurecht 11(1980)Nr.3, S.243-244

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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planung, Verbrauchermarkt, Einkaufszentrum, Sondergebiet, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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