Gemeinde-Verfassung. 2. Aufl.

Zuhorn, Karl/Hoppe, Werner
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1962

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SEBI: Ser 219,2-1

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Zusammenfassung

Der Bundesgesetzgeber kann auf die folgende Weise in die Sphäre der Gemeinden eingreifen 1. Der Bundesgesetzgeber kann die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften mit der Ausführung von Bundesgesetzen in gemeindeeigener Verwaltung betrauen, sofern es sich um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG handelt und dem Bund auf Grund der Art. 70 ff. GG oder anderer Vorschriften des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Aufgaben zukommt. 2. Der Bundesgesetzgeber hat die Befugnis, von sich aus Gemeinden oder gemeindliche Einrichtungen mit Vollzugsaufgaben im Bereich der landeseigenen Ausführung von Bundesgesetzen zu beauftragen (Art. 84 GG). 3. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Länder können die Gemeinden gleichfalls mit Vollzugsaufgaben betraut werden (Art. 85 GG). 4. Das kommunale Personenrecht wird gleichfalls vom Bundesgesetzgeber beeinflußt. 5. Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber Bürgerpflichten begründen und damit in das in den Gemeindeordnungen geregelte Statusrecht eingreifen. 6. Schließlich kann der Bundesgesetzgeber den Gemeinden im Rahmen der Aufgaben, die durch Bundesgesetze geregelt sind, unmittelbar Satzungsgewalt delegieren.

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Siegburg, Reckinger (1962) 350 S., Lit.

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Das Gemeinderecht in Nordrhein-Westfalen; 1

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