Mängelanzeigepflicht bei Mietwohnungen.
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IRB: Z 877
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Abstract
Der Vermieter hat die Wohnung nicht nur termingerecht und in bewohnbarem Zustand bereitzustellen, sondern auch während der gesamten Mietzeit in gebrauchsfähigem und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies bedeutet, dass er den Zustand der Wohnung und der Gemeinschaftsräume überwachen muss. Da er nur ein beschränktes Zutrittsrecht zu den Mieträumen hat, ist der Mieter gemäß § 545 BGB verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietwohnung zeigt. Diese Anzeigepflicht des Mieters ist Bestandteil der allgemeinen Obhutspflicht, zu der es vor allem auch gehört, Schäden von der Wohnung und den Gemeinschaftseinrichtungen abzuwenden. Dies trifft auch zu, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache anmaßt. Die Anzeigepflicht bedeutet nicht, dass der Mieter den Zustand von Haus und Wohnung ständig überprüfen und damit gleichsam die Funktion eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters übernehmen muss. Es wird noch die Unterlassung einer Mängelanzeige und die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung erörtert. (hg)
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Keywords
Mietwohnung, Mieter, Mängelbeseitigung, Rechtsprechung, Mängelerhebung, Anzeigepflicht, Recht, Wohnung
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1987), Nr.7, S.358-359
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Mietwohnung, Mieter, Mängelbeseitigung, Rechtsprechung, Mängelerhebung, Anzeigepflicht, Recht, Wohnung