Finanzplan des Landes Hessen für die Jahre 1988 bis 1992.

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SEBI: Verw 806-1988/92-4

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Abstract

Im Unterschied zum Haushaltsplan, der förmlich im Gesetzgebungsverfahren festgestellt wird, handelt es sich bei dem von der Landesregierung in eigener Zuständigkeit zu beschließenden Finanzplan um ein Planungsinstrument, das keine unmittelbare Vollzugsverbindlichkeit beansprucht. Dies kommt unter anderem darin zum Ausdruck, daß die Finanzplanung dem Landtag nicht zur Beschlußfassung, sondern nur zur Kenntnis vorgelegt werden muß. Die Finanzplanung soll zu einer mittelfristigen Absicherung der Haushaltspolitik und der Aufgabenplanung beitragen. Durch ihre Eckdaten und Vorgaben kann sie die Erwartungen an die künftigen Haushalte beeinflussen, Fehleinschätzungen vorbeugen und die Grenzen für finanziell bedeutsame Beschlüsse im Gesamtrahmen verdeutlichen. Dabei kann es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme der Finanzsituation des Landes handeln, da die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben vom gegenwärtigen Sach- und Rechtsstand ausgehen und nur die sich aus heutiger Sicht abzeichnenden oder angestrebten Veränderungen der Einnahmen- und Ausgabenstruktur berücksichtigen. geh/difu

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Finanzplanung, Finanzpolitik, Wirtschaftsentwicklung, Planungsziel, Öffentliche Einnahmen, Öffentliche Ausgaben, Haushaltswesen, Finanzwesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Wiesbaden: (1988), 37 S., Abb.; Tab.

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Finanzplanung, Finanzpolitik, Wirtschaftsentwicklung, Planungsziel, Öffentliche Einnahmen, Öffentliche Ausgaben, Haushaltswesen, Finanzwesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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