OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.9.80 - 10a NE 36/79. Bebauungsplan, Planungsermessen, Abwägung.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Ein Bebauungsplan, in dem eine Verkehrsfläche (hier Umgehungsstraße) festgesetzt ist, kann bei einheitlicher Vorgabe eines Lärmgrenzwertes als Leitlinie der Planung wegen eines darin liegenden Mangels im Abwägungsvorgang (Unterschreitung des Planungsermessens) ungültig sein. Im vorliegenden Fall hat der Rat sein Planungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil er die Belange der Siedlungsbewohner nicht vorbehaltlos mit dem ihnen nach den Gesamtumständen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingebracht hat, sondern sich durch die vorzeitige Festlegung auf einen Lärmgrenzwert den freien Blick auf die Gewichtung und Einstufung jener Belange verstellt, zumindest aber verengt hat. bm
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsermessen, Stadtrat, Abwägung, Fehler, Lärmgrenzwert
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.9, S.345-346
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsermessen, Stadtrat, Abwägung, Fehler, Lärmgrenzwert