Gemeindeklage gegen Militärflughafen. GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 42 Abs.2; LuftVG §§ 6, 30. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.2.1985 - Az. 7 A 70/83.
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1985
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Zusammenfassung
Die vom Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich erteilte Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines militärischen Flugplatzes nach Luft VG § 6 Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt, der jedenfalls mit der Bekanntgabe von den vorgesehenen Betreiber und das in seiner Planungshoheit betroffene Land formale Existenz erlangt. Macht eine Gemeinde geltend, durch diesen Verwaltungsakt in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein, so kann sie im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Genehmigung begehren, auch wenn ihr gegenüber eine wirksame Bekanntgabe nicht erfolgt ist. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.10, S.379-382, Lit.