Die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften im Lichte der Wesentlichkeit.
Boorberg
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2005
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Boorberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
0522-5337
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Mit Urteil vom 17.6.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes (nunmehr i.d.F. der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.1.2004 [GMB1. S. 379]) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen?. Diese Entscheidung hat eine über den Bundesbereich hinausgehende Bedeutung. Sie ist nicht nur von denjenigen Bundesländern zu beachten, die zur Regelung des Beihilferechts auf die Beihilfevorschriften des Bundes verweisen. Auch diejenigen Bundesländer, die das Beihilferecht aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt haben, müssen prüfen, ob ihre gesetzliche Grundlage den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts Rechnung trägt. difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Bayerische Verwaltungsblätter
Ausgabe
Nr. 15
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 458-463