Die Behandlung der sogenannten unverdienten Wertsteigerungen bei der Enteignungsentschädigung, insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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SEBI: 75/2787
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Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung als Ausgleich für den Eigentumsverlust bei der Enteignung standen in der Rechtsentwicklung in Deutschland seit Ende des 18. Jahrhunderts vorwiegend Eigentümerbelange im Vordergrund. das heißt, die Entschädigung war so bemessen, daß sie einen weitgehenden Ausgleich darstellte, ohne daß das Problem der unverdienten Wertsteigerung des Bodens im Zusammenhang mit dem Bewertungszeitpunkt beachtet worden wäre. In der Rechtsprechung ist das Bestreben zu erkennen, die Enteignungsentschädigung auf einen vollen Wertausgleich zu interpretieren, selbst wenn gesetzliche Regelungen etwas anderes forderten. Entgegen dieser Tradition hat das Bundesverfassungsgericht in neueren Entscheidungen klargestellt, daß in verstärktem Maße die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind. Kodifiziert wurde diese Auffassung im Städtebauförderungsgesetz, das einen Wertsteigerungsausschluß normierte, der auch der vorherrschenden Interpretation von PAR. 95 Bundesbaugesetz entspricht.
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Wertsteigerung, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Bodenrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung, Planung
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Berlin, Duncker & Humblot (1975) XIX, 237 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Münster o.J.)
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Wertsteigerung, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Bodenrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung, Planung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 269