Erschließungsrecht - Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab. Anwendungsbereich und Höhe der Artzuschläge. Umdeutung der Genehmigung eines nichtigen Bebauungsplans in eine Zustimmung. §§ 11, 125 Abs. 2, 131 Abs. 3 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.6.1981 - 8 C 15/81, VGH Baden-Württemberg.
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1982
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die durch BBauG § 131 III gebotene Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab einer Erschließungsbeitragssatzung steht hinsichtlich ihrer Gestaltung im einzelnen im (Bewertungs-)Ermessen des Ortsgesetzgebers. Die Ausbildung dieses Ermessens ist insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilprinzips eingeschränkt. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so kann die zu ihm erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in der Regel in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des BBauG § 125 II umgedeutet werden. -y-
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Baurecht 13(1982)Nr.2, S.157-160, Lit.