GG Art. 14; BGB § 906. Enteignungsgleicher Eingriff durch Geruchsbelästigungen. BGH, Urteil v. 29.3.1984 - III ZR 11/83 - OLG Karlsruhe.

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1985

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Die Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen, die von der schlichthoheitlich betriebenen Kläranlage einer Gemeinde auf Nachbargrundstücke ausgehen, umfasst auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung des vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses. Es wird daran festgehalten, dass für enteignende Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist. -y-

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.3, S.115-117, Lit.

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