Kinderrechte, Elternrechte und staatliches Wächteramt.

Deutsche Liga für das Kind
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Deutsche Liga für das Kind

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Berlin

item.page.language

item.page.issn

1435-4705

item.page.zdb

item.page.orlis-av

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die für das Kinder- und Jugendhilferecht - wie für das Familienrecht - wichtigste verfassungsrechtliche Norm ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und lautet seit 1949 unverändert: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Der Gesetzgeber des KJHG/SGB VIII von 1990/1991 hat den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zur "Verdeutlichung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII wiederholt; eine durchaus unübliche Vorgehensweise, da eine Verfassungsnorm natürlich auch ohne Wiederholung in einem einfachen Gesetz gilt.

Description

Keywords

Journal

Frühe Kindheit

item.page.issue

Nr. 3

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 6-11

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries