Landespflegeplan 1996. Teil 1. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege und Tagespflege.

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DE

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Berlin

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ZLB: 97/487-1.-4

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PL

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Zusammenfassung

Mit der 2. Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, können Pflegebedüftige in vollstationären Einrichtungen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen haben bei Anerkennung ihrer Bedarfsgerechtigkeit und Aufnahme in den Landespflegeplan grundsätzlich Anspruch auf öffentliche Förderung und einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen. Die Bundesländer haben (lt. § 9 des Sozialgesetzbuches XI) den gesetzlichen Auftrag, "eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur für Pflegebedürftige" zu schaffen. In Erfüllung dieses Auftrages wurde für Berlin der "Landespflegeplan 1996, Teil 1" erstellt und vom Senat von Berlin am 16. Juli 1996 beschlossen. Dieser Plan folgt Leitlinien, die sowohl die Bedarfsfestlegung als auch die Auswahlkriterien für vollstationäre Pflegeeinrichtungen betreffen. difu

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232 S.

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